Kassenbuch und TSE

Ab sofort stellen wir Ihnen für alle Softwareprodukte, die bisher die Kassenfunktion beinhalten, die Programmversion 9.1 zunächst als Sonderedition zur Verfügung, in der die Führung der Kasse (Kassenfunktion) aus steuerrechtlichen Gründen respektive aufgrund gesetzlicher Anforderungen deaktiviert wurde.

Nach der gesetzlichen Regelung (§ 146a AO) sind elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) zu schützen. Im Anwendungserlass zu § 146a AO werden die elektronischen Aufzeichnungssysteme näherer definiert: „Die in § 1 Satz 1 KassenSichV genannten „elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen” sind für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, die „Kassenfunktion” haben. Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an Geldes statt angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z. B. Kassenlade) ist nicht erforderlich.“

In den weiter anliegenden Erläuterungen zu diesem Anwendungserlass heißt es weiter: „Für den Anwendungsbereich des § 146a AO werden nur elektronische und computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen als elektronische Aufzeichnungssysteme beurteilt. Die in § 1 KassenSichV aufgeführten Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronischen Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler gehören hierzu ebenso wenig, wie Geld- und Warenspielgeräte. Maßgeblich für die Annahme eines elektronischen oder computergestützten Kassensystems oder einer Registrierkasse ist das Vorliegen der Kassenfunktion, d. h. der Erfassungs- und Abwicklungsmöglichkeit von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen.“

Die gesetzliche Regelung gilt ab dem 01.01.2020. Laut Nichtbeanstandungsregelung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 06.11.2019 gilt: „Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.“

Da mit der Implementierung einer entsprechenden Schnittstelle zu einer zertifizierten TSE nicht nur hohe Kosten verbunden sind, sondern auch für den Praxisinhaber ein außerordentlicher, zusätzlicher Aufwand sowie relativ hohe Kosten für den erforderlichen TSE Stick (und evtl. für die Anschaffung eines Bondruckers aufgrund der sog. Bonpflicht) entstehen, haben wir uns für diesen gravierenden Schritt entschieden.

Sollten Sie also mit uns einen Miet- oder Wartungsvertrag für die Softwareprodukte

  • MEDIS® 2007 premium,
  • MEDIS® 2007 professional und/oder
  • MEDIS® 2007 buchhaltung

abgeschlossen haben, haben Sie einen Anspruch auf Installation des Programmupdates 9.1 (basierend auf der Programmversion 9.0, siehe unten) per Fernwartung.

In jedem Falle sollten Sie - wenn Sie MEDIS® 2007 für Ihre Praxisverwaltung verwenden - spätestens ab dem 01.10.2020 die neue Programmversion 9.1 in Ihrer Praxis einsetzen!

Als Alternativen zum Kassenbuch gibt es interessante Lösungen. Lassen Sie sich beraten!

Stand: Juli / November 2020